Eine erfundene Geschichte aus Bad Saarow. Namen und Details sind frei gewählt. Der Ablauf ist Alltag.
Inge steht noch im Badezimmer, als der Boden kippt.
Ein nasser Fliesenrand. Ein falscher Schritt. Dann liegt sie da, und das linke Bein gehorcht nicht mehr.
Vom Flur hört sie das Radio. Draußen fährt der Bus nach Fürstenwalde. Drinnen zählt sie die
Sekunden, bis die Nachbarin den Schlüssel dreht.
Im Krankenhaus setzen sie den Schenkelhals. Die Operation gelingt. Die Wunde sieht gut aus. Das
Fieber fällt. Am vierten Tag kommt der Satz, den niemand erwartet und den trotzdem jeder kennt:
„Medizinisch sind Sie soweit. Wir entlassen Sie morgen.“
Inge kann nicht allein aufstehen. Sie kann nicht allein zur Toilette. Sie kann nicht kochen. Ihre
Tochter arbeitet in Berlin und hat zwei Kinder. Der Pflegegrad ist beantragt, die Begutachtung
steht aus. Das Haus in Bad Saarow ist leer.
Die Stationsärztin ist nicht kalt. Sie ist ehrlich. Das Krankenhaus behandelt Krankheiten. Es ist
kein Wohnort. Sobald die akute Behandlung abgeschlossen ist, endet der Anspruch auf das Bett.
Pflegebedürftigkeit allein hält niemanden im Krankenhaus. Das steht so im Gesetz. Und es fühlt
sich trotzdem an wie ein Sturz aus dem Leben.
Am Entlasstag liegt ein Zettel auf dem Nachttisch. Medikamente für sieben Tage. Eine Verordnung
für häusliche Krankenpflege. Eine Telefonnummer vom Sozialdienst. Dann die Frage, die alles
entscheidet: Wer öffnet morgen früh die Tür?
Inge Wendet sich an uns: Pflege mit Tradition.
Keine großen Reden. Eine Frau mit Tasche, ruhiger Stimme und dem Blick für das Badezimmer, in
dem alles angefangen hat. Sie hilft beim Aufstehen. Beim Waschen. Beim ersten unsicheren Schritt
in die Küche. Der Kaffee dampft wieder. Das Radio läuft wieder. Der Alltag kehrt nicht als der alte
zurück. Aber er kehrt zurück. In die eigenen vier Wände.
Inge würde später diesen einen Satz sagen. Denn viele sagen diesen Satz, wenn die Angst nachlässt:
„Ich dachte, ich muss jetzt ins Heim. Aber ihr seid für mich da, bei mir zuhause.“

Was das Gesetz heute sagt

Ab wann darf das Krankenhaus entlassen?

Sobald die Behandlung im Krankenhaus medizinisch nicht mehr nötig
ist. Maßstab ist § 39 Absatz 1 SGB V: Ein Bett steht nur zu, wenn das Behandlungsziel nicht ambulant,
teilstationär oder mit häuslicher Krankenpflege erreicht werden kann. Ist die Operation überstanden, die Wunde
versorgt, der Kreislauf stabil, endet der Anspruch auf den Klinikplatz. Pflegebedarf, Einsamkeit oder ein leeres
Haus reichen rechtlich nicht. Das Bundessozialgericht sagt klar: Soziale Notlagen zu beseitigen ist nicht die
Aufgabe eines Krankenhauses.

Warum fühlt sich das so hart an?

Weil Gesundheit und Pflege zwei Systeme sind. Das Krankenhaus rechnet über
Fallpauschalen ab, nicht über Liegetage. Die Krankenhausreform (KHVVG und das Anpassungsgesetz KHAG vom
April 2026) verstärkt den Druck: Häuser spezialisieren sich, Abteilungen fallen weg, Betten werden knapper. Für
die Klinik ist das System. Für die Familie ist es der Moment, in dem niemand die Strümpfe anzieht.

Was muss die Klinik trotzdem tun?

Nach § 39 Absatz 1a SGB V gehört zum Aufenthalt ein Entlassmanagement.
Die Klinik muss früh prüfen, was danach fehlt. Sie muss einen Entlassplan machen. Sie darf für bis zu sieben Tage
Medikamente, Hilfsmittel und häusliche Krankenpflege verordnen. Krankenkasse und Pflegekasse müssen rein,
wenn Pflege oder Kurzzeitpflege nötig wird.

Brücke im Krankenhaus.

Steht zu Hause noch nichts, gibt es Übergangspflege nach § 39e SGB V. Längstens zehn
Tage. Nur wenn häusliche Krankenpflege, Kurzzeitpflege, Reha oder Pflege nach SGB XI nicht oder nur mit
erheblichem Aufwand zu bekommen sind. Ohne Pflegegrad kann die Krankenkasse unter engen
Voraussetzungen Kurzzeitpflege nach § 39c SGB V zahlen.

Was nach der Entlassung heute gilt.

Seit 1. Juli 2025 liegen Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege in einem
gemeinsamen Jahresbetrag von 3.539 Euro (§ 42a SGB XI), ab Pflegegrad 2. Die Familie darf das Geld frei
aufteilen. Seit 1. Januar 2026 läuft das Pflegegeld im Krankenhaus bis zu acht Wochen weiter statt vier (§ 34 SGB
XI). Die Klinik-Verordnung für häusliche Krankenpflege gilt weiter höchstens sieben Tage.

Die Reform, die im Raum steht

Stand 31. August 2026. Noch kein Gesetz. Nur ein Entwurf.
Im Juni 2026 hat das Bundesgesundheitsministerium den Referentenentwurf für ein Pflegeneuordnungsgesetz
(PNOG) vorgelegt. Geplantes Inkrafttreten: 1. Januar 2027. Das Kabinett hat den Entwurf bis Ende August 2026
nicht beschlossen. Termine wurden mehrfach verschoben. Was unten steht, ist die Richtung des Entwurfs. Es
kann sich noch ändern. Bis ein Gesetz im Bundesgesetzblatt steht, gilt das heutige Recht.

Was sich an der Klinikentlassung nicht ändert

Der Kern bleibt. Das Krankenhaus darf entlassen, sobald die akute Behandlung fertig ist.
Entlassmanagement und die Zehn-Tage-Übergangspflege stehen im Fünften Buch Sozialgesetzbuch. Das
PNOG rüttelt daran nicht. Inges Satz „Sie können gehen“ fällt also auch nach einer Reform.

Was sich nach der Entlassung ändern soll

Vier neue Töpfe statt vieler Einzelleistungen. Ab 2027 sollen Entlastungsbudget, Sachleistungsbudget,
Sozialraumbudget und Überbrückungsbudget die alten Ansprüche ersetzen. Pflegegeld, Pflegesachleistung,
Entlastungsbetrag und die eigenständige Verhinderungspflege laufen dem Entwurf nach aus.

Der große Jahresbetrag fällt. Die heutigen 3.539 Euro für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege (§ 42a SGB XI)
sollen entfallen. An ihre Stelle tritt ein schmaleres Überbrückungsbudget für echte Krisen: 1.855 Euro im Jahr bei
Pflegegrad 2 und 3, 2.285 Euro bei Pflegegrad 4 und 5. Das ist weniger Luft direkt nach dem Krankenhaus. Aber
merken sie etwas? Pflegegrad 1 wird es nicht mehr geben!

Verhinderungspflege als eigener Anspruch endet. Professionelle Vertretung soll über das Sachleistungsbudget
laufen. Private Ersatzpflege über das Entlastungsbudget. Kurzzeitpflege und Notlagen über das
Überbrückungsbudget. Familien müssen künftig genauer wissen, aus welchem Topf sie zahlen.

Akutdienst erst 2028. Neu geplant ist ein ambulanter Notdienst in pflegerischen Akutsituationen und eine Akut-
Kurzzeitpflege. Beides erst ab 2028. 2027 wäre ein Übergangsjahr mit den heutigen Diensten und den neuen
Budgets. Genau in diesem Loch stehen Familien wie Inges Tochter.

Wer neu in den Pflegegrad kommt, bekommt weniger. Pflegegrad 2 und 3 sollen das neue Entlastungsbudget in
den ersten drei Monaten nur zur Hälfte erhalten. Pflegegrad 1 soll den Entlastungsbetrag ganz verlieren. Die
Hürde für die Grade 1 bis 3 soll leicht steigen. Wer wie Inge erst nach dem Sturz einen Antrag stellt, trifft auf ein
engeres Netz.

Was das für Bad Saarow heißt. Die Lücke zwischen Klinik und Küche bleibt. Sie kann 2027 sogar größer werden,
weil der gemeinsame Jahresbetrag schrumpft und der neue Notdienst erst 2028 kommen soll. Genau deshalb
muss der Pflegedienst sitzen, bevor das Taxi vorfährt. Nicht danach.

Was Familien jetzt tun

Nicht aus Trotz widersprechen. Sachlich sagen: Die Versorgung zu Hause ist nicht gesichert. Sozialdienst
verlangen. Den Entlassplan zeigen lassen. Den Pflegegrad sofort beantragen, noch auf Station. Den
Pflegedienst früh holen. Nicht erst am Entlasstag um halb zwölf.
Und die Reform im Blick behalten. Solange das PNOG nicht verkündet ist, gelten 3.539 Euro, sieben Tage
Klinik-Verordnung und zehn Tage Übergangspflege. Sobald das Gesetz steht, erklären wir die neuen
Töpfe in Klartext.

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